Auch in Alstätte brechen mit dem 1. Mai für Raucher in den Gaststätten, Hotels, Diskotheken, Festzelten und Spielhallen neue Zeiten an. Denn ab dann gilt in ganz Nordrhein-Westfalen das neue Nichtraucherschutzgesetz. Die in Kraft tretenden Änderungen schaffen die seit 2008 geltenden Ausnahmen des Gesetzes ab.
Der zuständige Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung Ahaus informiert die Ahauser Gaststätten- und Spielhallenbetreiber jetzt schriftlich über die neuen Regelungen. Nahezu alle bisherigen Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot wurden mit der Gesetzesänderung zurückgenommen. So sind ab dem 1. Mai in Gaststätten und Spielhallen keine Raucherräume mehr zulässig. Auch die Raucherclubs gehören der Vergangenheit an. „Der Infobrief enthält auch den Hinweis, dass die Betreiber von Gaststätten zur Kennzeichnung ihrer Eingangsbereiche mit dem vorgeschriebenen Zeichen „Rauchen verboten“ verpflichtet sind“, erklärt Theo Witte, Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung. Ferner werde deutlich gemacht, dass in erster Linie die Wirte und Spielhallenbetreiber selbst für die Einhaltung der Rauchverbote verantwortlich sind, so Witte. Für die Ahndung von Verstößen sei hingegen die Ordnungsbehörde zuständig. Das Nichtraucherschutzgesetz ermögliche die Festsetzung von Geldbußen sowohl gegen die Wirte als auch gegen den rauchenden Gast selbst, so Witte weiter.
Wie aus dem Fachbereich weiter verlautet, sind ab dem 1. Mai auch Kontrollen vorgesehen, um die Einhaltung des Gesetzes zu überprüfen.
INFO: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das veränderte Nichtraucherschutzgesetz gilt für Gebäude und vollständig umschlossene Räume. Auch Festzelte fallen unter diese Regelung, sodass auch bei Karnevalsfeiern, Schützenfesten, Musikveranstaltungen, Kirmessen und so weiter keine Ausnahmen mehr zugelassen sind.
Ausnahmen gibt es kaum noch. Die einzige Ausnahme bildet eine geschlossene Gesellschaft, die in einem Gebäude oder geschlossenen Raum einmalig eine private Veranstaltung durchführt, die nicht spontan zustande gekommen ist. Für regelmäßige Veranstaltungen wie Kegelclub-Abende oder Doppelkopfturniere gibt es keine Ausnahmegenehmigung mehr.
Betreiber von Biergärten können für den Außenbereich das Rauchen gestatten.
Auch Raucherräume in Kneipen oder Gaststätten sind nicht mehr erlaubt, ebenso wie sogenannte „Raucherclubs“.
Das Gesetz bezieht sich auf alle Arten des Rauchens, also auch auf E-Zigaretten, Kräuterzigaretten oder Wasserpfeifen.
Quelle (www.ahaus.de)